Allgemeine Bestimmungen Nachfolgende Bestimmungen gelten für alle Leistungen der Noxum GmbH. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Ist ein Verbraucher Vertragspartner, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Für Einkaufsgeschäfte sowie Aufträge der Noxum GmbH an Lieferanten und Auftragnehmer gelten ausschließlich die Allgemeinen Einkaufs- und Beauftragungsbedingungen der Noxum GmbH. 1. Vertragsinhalte Für folgende Vertragsinhalte bestehen besondere Bedingungen, die durch diese „Allgemeinen Bestimmungen“ ergänzt werden:  AGB Allgemeine Lizenzvereinbarung  AGB Consulting Dienstleistungen  AGB Dienstleistungen zur Softwareerstellung  AGB Allgemeine Pflegevereinbarungen  AGB Allgemeine Mietvereinbarung  AGB Domain-Dienstleistungen  SaaS-Vertragsbedingungen Ergänzend zu diesen besonderen Bedingungen gelten diese „Allgemeinen Bestimmungen“. Die besonderen Bedingungen, sowie diese „Allgemeinen Bestimmungen“ stellen die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) der Noxum dar. 2. Ausschließlichkeit Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Noxum GmbH: Sofern der Kunde ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die ver- schiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Kunden Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht enthalten sind, so gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Noxum GmbH. 3. Zusammenarbeit zwischen dem Kunden und der Noxum GmbH 3.1. KOOPERATION Die Durchführung der jeweiligen Leistung setzt eine enge Kooperation zwischen dem Kunden und der Noxum voraus. Beide Partner erklären im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ihre uneingeschränkte Bereitschaft zur gegenseitigen Rücksichtnahme, umfassender Information, vorsorglichen Warnung vor Risiken und Schutz gegen störende Einflüsse von dritter Seite. 3.2. MITWIRKUNGSPFLICHTEN Soweit Mitwirkungspflichten aufgestellt sind, verpflichtet sich der Kunde diesen so nachzukommen, dass keine Verzögerungen in der Durchführung der jeweiligen Leistungen entstehen. Folgende Mitwirkungshandlungen obliegen dem Kunden: - Die Sicherstellung der Qualität seiner Mitwirkung, der Leistungen seiner eigenen Zulieferer und/oder seiner Endkunden - Mitwirkung bei technischen Versuchen und Probeläufen. Insbesondere wird der Kunde ausreichendes Personal und Daten während der normalen Arbeitszeit zur Verfügung stellen, um zeitnah reale Last- und Funktionstests durchführen zu können. Testdaten sind in dem von der Noxum vorgegebenen Umfang vom Kunden auf eigene Kosten zu erfassen und zur Verfügung zu stellen, wobei alle von der Noxum vorgegebenen Fallarten abzudecken sind. - Schaffung aller Voraussetzungen im Bereich der eigenen Organisation auf eigene Kosten, so dass die Noxum mit der vertraglich festgelegten Leistung ohne zusätzliche Aufwendungen daran anschließen kann. - Vollständige unverzügliche und hinreichend präzise Störungs- bzw. Fehlermeldungen. Die Meldung sollte eine detaillierte Beschreibung des Fehlers oder der Fehler und seiner Auswirkungen enthalten. Soweit möglich, soll die Meldung auch Hinweise auf andere beobachtete Fehlermeldungen beinhalten. Der Kunde hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern. Bei Nichterfüllung der obigen Pflichten tritt vom Zeitpunkt des Verstoßes bis zu dessen Heilung auf Seiten der Noxum kein Verzug ein. Die Noxum kann ferner angemessene Nachfrist zur Erfüllung setzen. Bei wesentlicher Gefährdung ihrer Interessen – vor allem, wenn durch den verzögerten Auftrag Kapazitäten gebunden sind – kann die Noxum darüber hinaus eine Ablehnungsandrohung aussprechen. Die Noxum wird dann nach Ablauf der Frist von ihren Erfüllungsverpflichtungen befreit. Sie hat das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. In anderen Fällen kann die Noxum die von ihren Kunden geschuldeten Handlungen selbst vornehmen oder durch einen Dritten durchführen lassen. Den durch Zeitverschiebungen entstehenden Aufwand, insbesondere die Ausfallzeiten auf ihrer Seite, kann die Noxum entsprechend ihrer Preisliste verlangen, wenn die Noxum den neuen Terminplan genehmigt hat. 3.3. PROJEKTVERANTWORTLICHE Für Durchführung und Abwicklung eines Auftrages benennen beide Vertragsparteien schriftlich je einen Projektverantwortlichen und einen Stellvertreter, welche im Innenverhältnis wie im Außenverhältnis ermächtigt sind, im Rahmen des jeweiligen Auftrags verbindliche Entscheidungen gegenüber der Noxum treffen zu können. Bestehende Vertretungsrechte werden hiervon nicht berührt. 3.4. ANGEBOT UND AUFTRAGSDURCHFÜHRUNG Die Angebote der Noxum sind freibleibend. Termine und Zeitangaben sind unverbindlich und stellen lediglich zeitliche Orientierungshilfen dar, es sei denn, dass sie ausdrücklich als fixe Termine oder Zeitangaben schriftlich vereinbart sind. Die Noxum ist berechtigt, sich bei der Durchführung der Aufträge Dritter zu bedienen. Unerhebliche Änderungen der Leistungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Die Noxum GmbH führt die Leistungen nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung durch und berücksichtigt hierbei den Stand der Technik. 3.5. WERBEMAßNAHMEN Die Noxum darf den Kunden in eine Referenzliste aufnehmen und die Tatsache der Geschäftsbeziehung und eine Kurzbeschreibung des Projektes zu Werbezwecken verwenden, soweit keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder personenbezogene Daten hiervon berührt sind. 3.6. LEISTUNGEN, DIE MICROSOFT CLOUD-LEISTUNGEN VORAUSSETZEN Werden Cloud-Leistungen unter Verwendung der Microsoft-Cloud im Rahmen eines Auftrags benötigt, so sind grundsätzlich zwei Leistungsvarianten möglich. Die Variante ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. a. Der Kunde stellt Cloud-Leistungen zur Verfügung und wird Noxum ausreichende Rechte in einer bereitgestellten Subscription einrichten. Entstehende Kosten rechnet dann Microsoft mit dem Kunden ab. b. Alternativ kann der Kunde Microsoft Cloud-Leistungen auch von Noxum beziehen. Hierbei muss der Kunde, neben der Beauftragung von Noxum, den „Microsoft Kundenvertrag“ akzeptieren, siehe https://www.microsoft.com/licensing/docs/customeragreement. Für Online Dienste von Microsoft gelten weiterhin dienstspezifische SLAs die unter http://www.microsoftvolumelicensing.com/DocumentSearch.aspx?Mode=2&Keyword=online%20service%20 terms und http://www.microsoftvolumelicensing.com/DocumentSearch.aspx?Mode=2&Keyword=sla einsehbar sind. In den Fällen a) oder b) werden durch Maßnahmen von Noxum im Allgemeinen verbrauchsabhängige Kosten für solche Cloud- Leistungen zulasten des Kunden ausgelöst. Diese Kosten bestimmen sich nach den Preisen, die der Kunde jederzeit hier nachsehen kann: https://azure.microsoft.com/de-de/pricing/ Noxum wird bei der Auslösung verbrauchsabhängiger Kosten die Interessen des Kunden angemessen beachten. 4. Vergütung Alle Vergütungen sind zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer geschuldet. Soweit Aufträge des Kunden durchgeführt werden, ohne dass eine Auftragsbestätigung erfolgt, so werden die Tätigkeiten auf Basis der zum Zeitpunkt der Auftragsdurchführung gültigen Preisliste abgerechnet. Materialkosten und Kosten der Telekommunikation sind der Noxum in verkehrsüblicher Höhe ggf. gegen Vorlage von Belegen zu erstatten. Fahrt-, Reisekosten und Übernachtungskosten werden der Noxum gemäß Preisliste vergütet. Soweit Leistungen von der Noxum kostenlos erbracht werden, kann der Kunde hieraus keinen Anspruch ableiten, dass eine solche Leistung auch zu einem späteren Zeitpunkt kostenlos erfolgt. Eine Vergütungsänderung erfolgt mit einer Ankündigung in Textform von 3 Monaten zu Beginn eines Kalenderjahres. Bei einer Erhöhung von mehr als 10 % ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Inkrafttreten der Erhöhung zu kündigen. Noxum wird die entsprechenden Veränderungen gegenüber dem Kunden auf Anfrage transparent darlegen. Noxum ist hierbei jedoch nicht zur Offenlegung ihrer Kalkulation oder ihrer Mitarbeitervergütungen verpflichtet. Skonto wird nicht gewährt. Soweit Mangelhaftungsbestimmungen/Gewährleistung nach Kauf oder Werkvertragsrecht zur Anwendung kommen, sind die Preise auf Basis einer Gewährleistungszeit von 12 Monaten kalkuliert. Gilt aufgrund von Geschäftsbedingungen des Kunden ausnahmsweise zwischen den Parteien in diesen Fällen eine Gewährleistungszeit von 24 Monaten, so erhöht sich der Preis um 5%. 5. Zahlungsbedingungen Die Zahlungsbedingungen richten sich nach folgenden Vorschriften: 5.1. ERWERB VON GEGENSTÄNDEN: Erwirbt der Auftragnehmer Noxum-eigene Lizenzen oder von Noxum vertriebene Fremdlizenzen, Hardware oder andere Gegenstände, gilt, soweit nicht anders vereinbart, folgende Zahlungsweise: - Bei Noxum-eigenen Softwarelizenzen, die erst durch die Lieferung zusätzlicher Ergebnisse von Dienstleistung der Noxum prüfbar werden, sind 50% bei Lieferung der Gegenstände und 50% bei Abnahme fällig. - In allen anderen Fällen ist die Zahlung fällig mit Lieferung der Gegenstände. 5.1.1. ABSCHLAGSZAHLUNGEN Erfolgt die Lieferung der Vertragsgegenstände über einen Zeitraum, der 1 Monat überschreitet, und ist nichts anderes vereinbart, kann Noxum von dem Kunden eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihr erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Kunde die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme oder Teilabnahmen bei Noxum. 5.2. DIENSTLEISTUNG DIE NACH ZEITAUFWAND / REGIE VERGÜTET WIRD: Dieses Verfahren gilt, wenn der Kunde Dienstleistung veranlasst, aber kein Angebot angefordert hat. Als Dienstleistung im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Werkleistungen. Noxum rechnet die erbrachten Leistungen monatlich nachschüssig ab. 5.3. VERGÜTUNG BEI FESTPREIS ODER PROJEKT-PAUSCHALVERGÜTUNG Bei Vereinbarung eines Festpreises oder einer Projekt-Pauschalvergütung erfolgt die Abrechnung, soweit nicht anders vereinbart, folgendermaßen: 5.3.1. ÜBER 50.000 EURO Bei Aufträgen, deren jeweiliges Dienstleistungsvolumen 50.000,00 € übersteigt, gilt folgende Zahlungsweise: - 25 % des Dienstleistungsvolumens sind mit Vertragsschluss / Auftragserteilung fällig. - Weitere 60% des Dienstleistungsvolumens sind monatlich in gleichen Teilen, verteilt auf die Anzahl der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geplanten Anzahl an Umsetzungsmonaten, fällig. Beispiel: Umsetzungszeitraum 4 Monate. Vier Abschläge zu je 15%. Nachträgliche Änderungen des Umsetzungszeitraums beeinflussen nicht die vorher definierten Raten. - Der Restbetrag von 15% des Dienstleistungsvolumens ist bei Abnahme fällig oder wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Frist von 4 Wochen zur Erklärung der Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber keine nicht -unwesentlichen Mängel schriftlich dargelegt hat. 5.3.2. 10.000 € - 50.000 € Bei Aufträgen, deren jeweiliges Dienstleistungsvolumen zwischen 10.000,00 - 50.000,00 € liegt, gilt folgende Zahlungsweise: - 30 % des Dienstleistungsvolumens sind mit Vertragsschluss / Auftragserteilung fällig. - Weitere 25% sind bei Zurverfügungstellung der ersten Teillieferung fällig. - Weitere 30% sind bei vollständiger Zurverfügungstellung fällig. - Der Restbetrag von 15% des Dienstleistungsvolumens ist bei Abnahme fällig oder wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Frist von 4 Wochen zur Erklärung der Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber keine nicht -unwesentlichen Mängel schriftlich dargelegt hat. 5.3.3. UNTER 10.000 € Bei allen anderen Verträgen sind 50% des Dienstleistungsvolumens bei Vertragsabschluss fällig. - Der Restbetrag von 50% des Dienstleistungsvolumens ist bei Abnahme fällig oder wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Frist von 4 Wochen zur Erklärung der Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber keine nicht -unwesentlichen Mängel schriftlich dargelegt hat. 5.3.4. CHANGES Erweiterungen des Auftrags, Nachtragsaufträge oder Changes werden nach Zeitaufwand auf Basis der zum Zeitpunkt der Auftragsdurchführung gültigen Preisliste abgerechnet. Noxum rechnet die erbrachten Leistungen monatlich nachschüssig ab. 5.4. REGELZAHLUNGEN UNTER 500 €, LASTSCHRIFTVERFAHREN Bei allen anderen in regelmäßigen Abständen zu bezahlenden Leistungen, deren Betrag kleiner als 500 € ist, verpflichtet sich der Kunde, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Dies gilt insbesondere für Domaingebühren. 5.5. ZAHLUNGSVERZUG Ein Zahlungsdatum in einer Rechnung der Noxum stellt kein bloßes unverbindliches Zahlungsziel dar. Ein Zahlungsaufschub wird nicht gewährt. Die Zahlung ist bis zum in der Rechnung genannten Zeitpunkt zu leisten. Nach Fristüberschreitung kommt der Kunde in Verzug. 6. Vertragsdauer und Kündigung 6.1. Die Verträge werden, soweit sich nichts anderes aus dem Inhalt der Leistung ergibt (z.B. Softwarekaufvertrag) oder vertraglich vereinbart wurde, für unbestimmte Zeit geschlossen. Die Verträge können, soweit nichts anderes vereinbart ist, von jeder Partei erstmals nach 6 Monaten mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines Quartals schriftlich gekündigt werden. Soweit bei einem konkreten Vertragsverhältnis das Entgelt für einen bestimmten Zeitraum (Vertragslaufzeit) im Voraus zu entrichten ist, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit, soweit nichts anderes vereinbart ist. 6.2. Entgegenstehende Regelungen der AGB Allgemeine Pflegevereinbarungen AGB Allgemeine Mietvereinbarung AGB Domain-Dienstleistungen gehen diesen „Allgemeinen Bestimmungen“ vor. 6.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Noxum insbesondere in jedem Fall vor, in dem der Kunde mit der Entrichtung seines Entgeltes in Höhe von zwei Monatsraten oder für den Zeitraum von 2 Monaten in Verzug geraten ist. 7. Kündigung eines Werkvertrages durch den Kunden Nachfolgende Regelung gilt bei Vorliegen eines Werkvertrages und der Kündigung dieses Vertrages durch den Kunden (Besteller). Kündigt der Besteller (Kunde) den Vertrag ohne Gründe nach § 649 BGB, kann Noxum nach ihrer Wahl die Ansprüche nach § 649 BGB oder stattdessen für ihre Aufwendungen und den entgangenen Gewinn neben der Vergütung für die schon erbrachten Leistungen einen Pauschalbetrag i.H.v. 50% der für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen geschuldeten Vergütung verlangen. Dem Besteller bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass der der Noxum nach § 649 BGB zustehende Betrag niedriger ist. Bei einer Kündigung gemäß § 648 BGB ist der Zeitaufwand der Noxum für eine Leistungsstandfeststellung entsprechend § 648a Abs. 4 BGB durch den Besteller nach Zeitaufwand gemäß der Preisliste (für Programmierarbeiten) der Noxum zu vergüten. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 648a BGB ist der Zeitaufwand der Noxum für eine Leistungsstandfeststellung nach § 648a Abs. 4 BGB durch den Besteller nach Zeitaufwand gemäß der Preisliste (für Programmierarbeiten) der Noxum nicht zu vergüten, wenn Noxum ein Verschulden an dem wichtigen Grund trifft. Ein wichtiger Grund im Sinne von Nr. 6 liegt vor, wenn dem kündigenden Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann. Bezieht sich der wichtige Grund nur auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks, so ist der kündigende Vertragspartner nur zu einer Teilkündigung berechtigt. 8. Mangelhaftung (Gewährleistung) Soweit für eine Leistung der Noxum gesetzliche Mangelhaftungs- / (Gewährleistungs-)rechte bestehen, gelten folgende Bestimmungen ergänzend: Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Soweit Softwareprogramm(e)/- ierung Gegenstand des konkreten Auftragsverhältnisses ist, wird darauf hingewiesen, dass es nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft und Technik nicht möglich ist, ein fehlerfreies Softwareprogramm zu erstellen. Voraussetzung für Mängelansprüche ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel durch die Noxum. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Liefergegenstände – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Garantien (§ 444 BGB), bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Noxum oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Noxum, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungs- gesetz, sowie nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz genannten Fälle unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungszeit zwei Jahre. Die Verjährungsfrist für Mängel an Nachbesserungsleistungen endet ebenfalls mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Im Falle der Nacherfüllung ist der Ersatz der Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache ausgeschlossen. Der Kunde wird sorgfältig - im Rahmen seiner Sachkunde - zunächst vor Geltendmachung eines Mangelbeseitigungsverlangens gegenüber der Noxum prüfen, ob tatsächlich ein Mangelfall vorliegen kann, oder ob eine andere Ursache für die Störung in Frage kommen kann. Der Kunde ist zum Ersatze des Aufwands für einen Mangelbeseitigungseinsatz oder eine Mangelbeseitigungsmaßnahme verpflichtet, wenn der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorlag oder Noxum nicht für diese Störung haftet und der Kunde gleichwohl die Noxum zur Mangelbeseitigung aufforderte. Eine Störungsbeseitigung erfolgt, soweit keine unentgeltliche Mängelbeseitigung eingreift, nach den Stundensätzen der Preisliste. 9. Haftung Soweit die Noxum nicht ausdrücklich die Datensicherung übernommen hat, trägt der Kunde selbst dafür die Verantwortung, dass eine aktuelle Datensicherung in geeigneter Form betrieben wird und eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige Wiederherstellung von verloren gegangenen Daten gewährleistet ist. Die Noxum haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Noxum nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das Fehlen der garantierten Beschaffenheit, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und den Datenschutzgesetzen, insbesondere der DSGVO, bleibt unberührt. 10. Höhere Gewalt Für den Fall, dass eine Partei trotz aller ihr zumutbaren Anstrengungen die geschuldete Leistung aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Krieg, Streik, Naturkatastrophen und Stromausfall) nicht erbringen kann, ist sie für die Dauer der Hinderung von ihren Leistungspflichten befreit. Die Noxum haftet nicht für Störungen, die nicht in ihrem Einflussbereich stehen. 11. Vertraulichkeit/Geheimhaltung 11.1. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich gegenseitig überlassene Informationen, die Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse sind, geheim zu halten und zuverlässig gegenüber den unberechtigten Zugriffen von Mitarbeitern und Dritten zu verwahren. Als Maßstab für die zur Geheimhaltung zu treffenden Maßnahmen gilt der Standard, der für eigene schutzwürdige Dokumente und Unterlagen gilt, mindestens jedoch der Maßstab, der an die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes anzulegen ist. Im Zweifel ist eine Information als geheimhaltungsbedürftig zu behandeln. Beide Parteien werden ihre Mitarbeiter gesondert zur Einhaltung der vorstehenden Geheimhaltungsregelungen schriftlich verpflichten. 11.2. Geschäftsgeheimnisse nach der Definition des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) sind Informationen, die a) weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind und daher von wirtschaftlichem Wert sind und b) Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sind. Des Weiteren fallen unter den Begriff des Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisses gemäß vorliegender Regelung alle Informationen, die ausdrücklich als vertraulich/geheimhaltungsbedürftig/geheim bezeichnet sind oder bei denen sich eine solche Vertraulichkeit aus den Umständen erschließt. Hierzu gehören insbesondere Angebote und Dokumentationen, Bedienungsanleitungen und sonstige Dokumente, die dem Vertragspartner vom jeweils anderen Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden. 11.3. AUSNAHMEN VON DER GEHEIMHALTUNG Eine Information unterliegt nicht der Geheimhaltung, wenn diese folgendermaßen von der anderen Vertragspartei erlangt wurde: Durch 11.3.1. eine eigenständige Entdeckung oder Schöpfung; 11.3.2. ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das oder der a) öffentlich verfügbar gemacht wurde oder b) sich im rechtmäßigen Besitz des Beobachtenden, Untersuchenden, Rückbauenden oder Testenden befindet und dieser keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterliegt. 11.4. Ein Geschäftsgeheimnis darf nur erlangt, genutzt oder offengelegt werden, wenn dies durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist. 11.5. Im Rahmen der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien ist die Erlangung, Nutzung und Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses ausdrücklich rechtsgeschäftlich beschränkt nach vorliegender Regelung. Diese vertraulichen Informationen müssen auch dann vertraulich behandelt werden, wenn die Zusammenarbeit zwischen den Parteien beendet wird. Der Geheimhaltung unterliegende Informationen müssen nach Ablauf der Aufbewahrungspflichten dauerhaft und irreversibel gelöscht werden. 12. Datenschutz Noxum wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die jeweils einschlägigen Bestimmungen, insbesondere die der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), einhalten. Soweit in einem Auftragsverhältnis Auftragsverarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt und eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung erforderlich sein sollte, kann von Noxum dem Kunden eine Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO zur schriftlichen Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. Die Umsetzung der Auftragsverarbeitungsvereinbarung kann je nach Einzelauftragsverhältnis und Anforderungen des Kunden mit Zusatzkosten verbunden sein. 13. Schlussbestimmungen 13.1. ABTRETUNG Der Kunde kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Einwilligung der Noxum abtreten. 13.2. AUFRECHNUNG GEGEN ANSPRÜCHE Die Aufrechnung mit Forderungen der Noxum durch den Kunden ist nur zulässig, wenn diese unbestritten sind oder durch rechtskräftigen Titel festgestellt wurden. 13.3. TEXTFORM UND NEBENABREDEN Vertragsänderungen und / oder Ergänzungen bedürfen der Textform. Gleiches gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel. 13.4. ERFÜLLUNGSORT Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz der Noxum GmbH. 13.5. GERICHTSSTAND Gerichtsstand ist, sofern die Parteien Kaufleute sind, Würzburg. Die Noxum bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage oder andere gerichtliche Verfahren zu erheben oder einzuleiten. 13.6. ANWENDBARES RECHT Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CSIG) wird ausgeschlossen. 13.7. UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung herbeizuführen, die dem beabsichtigten Erfolg am nächsten kommt und die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.